Die von der Bundesregierung mit einem Gesetzentwurf beabsichtigten Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG/Erweiterungen des § 32) schränken die Möglichkeiten der deutschen Wirtschaft zur Aufklärung von Straftaten in den Unternehmen gravierend ein. Informieren Sie sich über die Position des BDD. Hier finden Sie in diesem Zusammenhang stehende Daten und Fakten zur Wirtschaftskriminalität 2009.
Der BDD weist darauf hin, dass die bekannt gewordenen skandalösen Verletzungen des Datenschutzes von Beschäftigten bei deutschen Unternehmen überwiegend auf illegalen Handlungen beruhten und deshalb nicht zwingend eine Änderung der bisher ausreichenden Gesetzgebung erforderlich gemacht hätten.
Wird das aktuelle Vorhaben zum Arbeitnehmerdatenschutz tatsächlich in die Tat umgesetzt, dürfen Unternehmer auch nicht in konkreten Verdachtsfällen einer strafbaren Handlung und auch nicht nur vorübergehend verdeckte Videoüberwachungen zum Überführen von kriminellen Mitarbeitern in ihren Betrieben einsetzen. Auch Detektive benutzen in solchen Fällen dieses technische Mittel bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses und als Ultima Ratio, um Mitarbeiterkriminalität bereits im Vorfeld staatsanwaltlicher Ermittlungen wirksam aufdecken zu können.
Damit stünde die geplante Neuregelung auch im krassen Widerspruch zur noch geltenden Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, welche verdeckte Videoüberwachungen bei strenger Beachtung der Verhältnismäßigkeit, der widerstreitenden Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie diverser Mitbestimmungsrechte je nach Sachlage als zulässig und geboten befunden haben.
Darauf hinweisen möchten wir, dass ein ausnahmsloses gesetzliches Verbot der verdeckten Videoüberwachung, wie im derzeitigen Gesetzentwurf vorgesehen, nach Meinung vieler Rechtsexperten verfassungswidrig wäre. Der Einsatz von verdeckten Videokameras muss in bestimmten Ausnahmefällen, wie dies auch die Rechtsprechung des BAG ausweist, rechtmäßig erfolgen dürfen. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des geplanten § 32 f des Gesetzentwurfs. § 32 f soll einen Ausgleich durch Abwägung der widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und überwachtem Mitarbeiter schaffen (Interessenabwägung). Dabei entspricht es nicht den rechtlichen Grundsätzen einer Interessenabwägung, wenn die verdeckte Videoüberwachung ausnahmslos als rechtswidrig gilt, ohne dass zuvor die Arbeitgeberinteressen an dem Einsatz der verdeckten Videoüberwachung im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden.
Es gibt auch keinen vernünftigen Grund, ein konkurrierendes Verhältnis von Detektiven zu Kriminalbeamten anzunehmen und deshalb eventuell die Befugnisse der Detektive einschränken zu müssen. In zahlreichen Fällen hat sich vielmehr eine zielorientierte und sinnvolle Ergänzung beider Tätigkeitsbereiche herausgebildet.
Hierzu führte der damalige Innensenator der Freien und Hansestadt Hamburg, Udo Nagel, anlässlich der Begrüßung der Teilnehmer des 50. BDD-Fortbildungsseminars am 17. November 2007 in Hamburg aus:
„Meine Damen und Herren, das Detektivgewerbe steht, wie auch die Polizei und alle anderen Sicherheitsbehörden, vor immer neuen Herausforderungen. Unsere sich rasant entwickelnde moderne Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft, insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, erfordert auch von Ihnen eine ständige Professionalisierung und Erweiterung Ihrer Kenntnisse... Auch die Detektive müssen sich auf neue Formen des Terrorismus, der Wirtschaftskriminalität oder der organisierten Kriminalität einstellen...
Sicherlich - die Aufgaben und Anforderungen an das Detektivgewerbe sind andere als die an die staatlichen Ermittler, aber es gibt Gemeinsamkeiten: Beide Seiten, ob privat oder staatlich, tragen ihren Teil dazu bei, dem Bedürfnis nach Sicherheit Rechnung zu tragen. Und beide Seiten gehen nach Recht und Gesetz vor, wobei die Befugnisse ganz unterschiedlich sind. Es gibt aus meiner Sicht also kein Gegeneinander zwischen detektivischer Arbeit und Polizei, sondern es geht um ein sich ergänzendes Miteinander.“ (Auszüge der Ansprache)
Die Polizeiliche Kriminalstatistik 20091 des BKA 2010 spricht doch eine deutliche Sprache. Danach ist die Anzahl der der Wirtschaftskriminalität zugeordneten und der Kriminalpolizei bekannt gemachten Straftaten gegenüber dem Vorjahr um 19,9 % gestiegen.
Das BKA: „Anstiege sind im Bereich der Wirtschaftskriminalität bei Betrug (+31,2 Prozent auf 61.406 Fälle) und im Anlage- und Finanzierungsbereich (+175,7 Prozent auf 19.792 Fälle) zu verzeichnen. Weitere Anstiege gibt es im Bereich Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen (+214,0 Prozent auf 18.313 Fälle).“ Das BKA macht keine Angaben zum sogenannten Dunkelfeld, allgemein geht man jedoch von ca. 80% nicht gemeldeter Straftaten aus.
Der volkswirtschaftliche Schaden durch Wirtschaftskriminalität ist immens. Die Schadenssumme wuchs im Jahr 2009 um 2,8 Prozent auf rund 4,3 Milliarden Euro. Damit machte die Wirtschaftskriminalität im vergangenen Jahr zwar nur 1,5 Prozent der Delikte aber über die Hälfte (53 Prozent) des gesamten Kriminalitätsschadens aus2.
Nach Erhebungen des BDD kommen 80% der Aufträge an Mitgliedsdetekteien des Verbandes mittel- und unmittelbar aus der Wirtschaft. Man kann davon ausgehen, dass ein signifikanter Teil des Dunkelfeldes durch erfolgreiche Ermittlungen des Detektivgewerbes aufgeklärt wird. Bei einem angenommenen Dunkelfeld von 80% würde der tatsächliche Schaden bei 17,2 Milliarden Euro liegen.
Der BDD setzt sich deshalb, insbesondere im Interesse der Sicherheit der deutschen Wirtschaft, dafür ein, dass der Gesetzentwurf nicht in dieser Form den Deutschen Bundestag passiert und hat die mit dem Gesetzentwurf befassten Ausschüsse um Unterstützung gebeten.
1www.bka.de/pks/pks2009/download/pks2009_imk_kurzbericht.pdf
2Der Tagesspiegel vom 02.10.2007