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Berufsordnung für Kaufhausdetektive

Berufsordnung für Kaufhausdetektive1

Gemäß § 3 Abs. 3b der Satzung des Bundesverbandes Deutscher Detektive

 

Neben den in der Satzung und den Ordnungen für die Aufnahme und eine Mitgliedschaft im BDD festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen schreibt diese Ordnung allgemeine, für beide Formen der Mitgliedschaft im BDD gültige, und zusätzliche berufsspezifische Auflagen für im BDD organisierte Kaufhausdetektive vor. Im Rahmen des Qualitätsmanagement verpflichtet sich das Mitglied jederzeit Auskünfte zu den in dieser Ordnung aufgeführten Punkten zu geben.

Die nachfolgenden Standesregeln stellen die Richtlinien für die Ausübung des Kaufhausdetektivberufes dar.

Mit dieser Berufsordnung im Sinne von Standesregeln wurden die allgemein gültigen Richtlinien für die Ausübung des Kaufhausdetektivberufes in der Bundesrepublik Deutschland kodifiziert.

Dieser Berufsordnung wurden die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in ihrer derzeit gültigen Form, sowie die heute gültigen Regeln der freien Marktwirtschaft, zu Grunde gelegt.

Obwohl die Berufsordnung in vorliegender Form primär für die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Detektive verbindlich ist, wurde sie vorsorglich so angelegt, dass sie als „Berufsordnung für deutsche Kaufhausdetektive“ allgemein Anwendung finden soll.

Daher wurde im Rahmen dieser Berufsordnung auch nicht der Name „Bundesverband Deutscher Detektive“, sondern die allgemeine Bestimmung „Berufsverband“ verwendet.

Mit dieser Berufsordnung soll die erforderliche Ordnung hergestellt werden, einmal im Innenverhältnis zwischen dem Kaufhausdetektiv und seinen Tätigkeiten, zum andern im Außenverhältnis zwischen Kaufhausdetektiv und Auftraggeber bzw. Öffentlichkeit.

In Ergänzung der Aufnahmebedingungen seitens des Berufsverbandes, verpflichtet diese Berufsordnung den Kaufhausdetektiv zu korrekter, zuverlässiger und umfassender Auftragserledigung mit dem Ziel, dem Auftraggeber ein Optimum an Dienstleistungen zu gewährleisten.

Aus diesen Gründen erscheint es angezeigt, die Mitglieder der Berufsverbände auf die ständige Beachtung und Einhaltung der Berufsordnung ausdrücklich zu verpflichten und diese Verpflichtung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den jeweiligen Satzungen zu verankern.

 

 

Präambel

Der deutsche Kaufhausdetektiv - im Sinne des Gesetzes ein Gewerbetreibender - genießt in seiner Berufsausübung keine gesetzlichen Vorrechte oder Sonderrechte. Er übt keine amtlichen oder behördlichen Funktionen aus. Seine beruflichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für die Allgemeinheit geltenden Gesetzen und Vorschriften, sowie der hierzu entwickelten Rechtsprechung.

Dennoch nimmt er auf Grund seiner beruflichen Aufgaben und Tätigkeiten eine mit hoher Verantwortung verbundene Vertrauens- und Sonderstellung im Rechts- und Wirtschaftsleben ein.

Alle rechtlichen Arbeitsgrundlagen des Detektivs haben privaten Charakter. Diese private Rechtsstellung befreit vom Strafverfolgungszwang, wie er den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist.

In seiner Berufsausübung dient der Kaufhausdetektiv in der Wahrung der berechtigten Interessen seiner Auftraggeber der Wahrheitsfindung und damit dem Recht.

Die Stellung des Kaufhausdetektivs und seine Berufsausübung werden in Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen durch nachstehende Berufs- und Standesordnung geregelt.

Diese Richtlinien geben die zurzeit geltende Standesauffassung wieder. Sie können jedoch nicht erschöpfend sein.

Der Kaufhausdetektiv wird durch diese Richtlinien nicht von der Pflicht entbunden, sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Er hat in standesrechtlichen Fragen sein Verhalten nach dem Geist der in den Richtlinien erkennbaren Standesauffassung einzurichten. Er hat jeden Anschein eines Handelns gegen die Berufsordnung zu vermeiden.

Diese Berufsordnung gilt auch für Angestellte und alle im Kaufhausdetektivgewerbe eingesetzten Personen. Die Vorstände der Berufsverbände, die sich zu dieser Berufsordnung bekennen, haben ihre Mitglieder auf die Einhaltung dieser Berufsordnung zu verpflichten und den Mitgliedern in standesrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen.

 

 

A.   ALLGEMEINE BERUFSPFLICHTEN

§ 1

Das Mitglied hat seinen Beruf gewissenhaft mit berufsüblicher - und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben.

 

§ 2

Das Mitglied hat durch sorgfältiges und laufendes Studium der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und der berufsbezogenen Fachliteratur sich über seine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, sowie neue Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftliche und technische Hilfsmittel für die Berufsausübung zu unterrichten. Das Mitglied, das dies versäumt, nimmt eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber in Kauf und verletzt somit seine Berufspflichten.

Bei Verstößen gegen Berufspflichten schützt Unkenntnis nicht.

 

§ 3

In der Berufsausübung und in seinem Auftreten hat das Mitglied den Anschein amtlicher oder behördlicher Funktion im wohlverstandenen eigenen Interesse zu vermeiden.

 

§ 4

Bei Befragung von Zeugen ist auch der Anschein einer unzulässigen Beeinflussung des Zeugen zu vermeiden.

 

§ 5

Jede schriftstellerische und rednerische Tätigkeit des Mitglieds muss sachlich und würdig sein, unter besonderer Beachtung der Belange des gesamten Berufsstandes.

Das gleiche gilt für das Auftreten gegenüber den Medien.

 

§ 6

Bei Mitwirkung an Veröffentlichungen (mit Ausnahme reiner Fachliteratur) über berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe der Diskretionspflicht anzuwenden, wobei sich aus Gründen der Kollegialität und im wohlverstandenen Interesse des Berufsstandes die Diskretionspflicht auch auf berufseigentümliche Arbeitsweisen, Methoden und Hilfsmittel erstreckt.

 

§ 7

Das Mitglied hat innerhalb und außerhalb des Berufs durch vorbildliches Auftreten unter gleichzeitiger Beachtung seiner äußeren Erscheinung sich stets des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.

 

§ 8

Eine Weisung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen die Berufsordnung nicht rechtfertigen.

 

 

B.   BERUFSSPEZIFISCHE PFLICHTEN FÜR KAUFHAUSDETEKTIVE

§ 9

Die gewerberechtlichen Voraussetzungen für Kaufhausdetektive sind im § 34a der Gewerbeordnung (GewO), die grundsätzlichen beruflichen Pflichten in der Bewachungsverordnung festgelegt.

Das Mitglied legt dem Berufsverband für das von ihm geführte Unternehmen eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 a GewO und eine aktuelle Haftpflichtversicherung, mindestens in der gemäß § 6 der Bewachungsverordnung gesetzlich geforderten Höhe, vor.

Die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber ergibt sich aus § 34a der Gewerbeordnung. Die Verpflichtungen im Einzelnen sind in § 14 der Bewachungs-Verordnung festgelegt.

 

§ 10

Alle Änderungen im Rahmen der Gewerbeerlaubnis sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 11

Das Mitglied hat auf Anforderung jederzeit durch Bankbeleg nachzuweisen, dass die gesetzlich geforderte Haftpflichtversicherung weiterhin besteht.

 

§ 12

Das Mitglied verpflichtet sich bei seiner Preisgestaltung den Rahmen der BDD Leitlinie „Preisgestaltung für den Einsatz von Kaufhausdetektiven“ einzuhalten. Die Leitlinie ist Bestandteil dieser Berufsordnung und als Anlage beigefügt.

 

§ 13

Das Mitglied hat bei bekannt werden von wichtigen Gründen, die auf einen Verstoß gegen die Berufsordnung schließen lassen, auf Anforderung durch das Präsidium alle hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen dem BDD zeitnah offen zu legen.

Die Entscheidung, ob die Wichtigkeit eines vorliegenden Falles die Anforderung rechtfertigt, trifft das Präsidium unter Hinzuziehung des Leiters der Sektion KHD.

 

 

C.   DAS VERHALTEN GEGENÜBER KOLLEGEN UND BERUFSVERBAND

§ 14

Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Mitglied, das Ansehen des Berufsstandes durch sein Verhalten und/oder mangelhafte Auftragserledigung zu gefährden.

Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer Rücksichtnahme und den Interessen des Auftraggebers gebührt den Interessen des Letzteren der Vorrang. Unsachliche Angriffe gegen Kollegen sind ein Verstoß gegen die Berufsordnung.

 

§ 15

Die Standespflicht der Kollegialität gebietet Kollegenaufträge termingerecht und mit gleicher Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen unter gleichzeitiger Gewährung der Im Kollegenverkehr üblichen Kostenteilung zu bearbeiten.

Auch im Kollegialverkehr ist erforderlichenfalls bei Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuß zu leisten.

Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind grundsätzlich bei Auftragserledigung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

 

 

D.   MASSNAHMEN GEGEN KOLLEGEN

§ 16

Jedes Mitglied hat darauf zu achten, dass auch andere Kollegen die Berufsordnung einhalten. Glaubt ein Mitglied, dass ein Kollege standeswidrig handelt, so soll er ihn auf den Verstoß gegen die Berufsordnung hinweisen.

 

§ 17

Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist eine schriftliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen an den Vorstand des Berufsverbandes zulässig.

 

§ 18

Die zuständigen Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher Prüfung des Sachverhalts und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet.

 

§ 19

Bevor ein Mitglied in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige erstattet oder Privatklage erhebt, ist es im Interesse des Verbandsfriedens gehalten, den Vorstand des Berufsverbandes um Schlichtung zu ersuchen. Dieser entscheidet im Einzelfall, on ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird. Aussichtslose Fälle können abgewiesen werden. Das gleiche gilt für Zivilklagen unter Kollegen.

 

 

E.   STREITIGKEITEN UNTER KOLLEGEN

§ 20

Bei sonstigen Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten zum Versuch einer gütlichen Einigung verpflichtet und können erforderlichenfalls dabei Kollegen ihres Vertrauens hinzuziehen. Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so haben die Beteiligten den Vorstand ihres Berufsverbandes um Vermittlung zu ersuchen.

 

 

F.   BESCHWERDEVERFAHREN

§ 21

In Aufsichts- und Beschwerdesachen sind die auf diese Berufsordnung verpflichteten Mitglieder angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes fristgemäß Auskunft zu geben und auf Verlangen schriftliche Unterlagen vorzulegen.

 

§ 22

Bei einer Beschwerde eines Kollegen oder Auftraggebers über Verhalten, Arbeitsausführung oder Preisgestaltung eines Mitglieds, sollte dieser von seiner Schweigepflicht entbunden werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einer Anhörung durch den Vorstand des Berufsverbandes sein Verhalten zu begründen.

 

§ 23

Alle prüfenden Personen sind zur strikten Geheimhaltung der im Verlauf der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, die unter das Verschwiegenheitsgebot des beteiligten Mitglieds zu seinem jeweiligen Auftraggeber fallen oder in Betriebsgeheimnis darstellen.

 

§ 24

Werden im Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung festgestellt, die unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder Fahrlässigkeit in der Ausführung des erteilten Auftrages erkennen lassen, so ist im Interesse des gesamten Berufsstandes der Vorstand des Berufsverbandes schriftlich mit dem Auftrag um Abhilfe zu unterrichten.

 

§ 25

Mängel in der Auftragserledigung im Kollegialverkehr, Verstöße gegen die Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen, die Ruf und Ansehen des Berufsstandes gefährden, sowie Streitigkeiten, die nicht im Sinne des § 12 der Berufsordnung zu schlichten waren, berechtigen zur Beschwerde und zum Antrag zu Disziplinarmaßnahmen.

 

§ 26

Kollegialbeschwerden sind schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet in dreifacher Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes zu richten. Die zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen Beschwerdefällen (Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet, dem Kollegen, gegen den sich die Beschwerde richtet, den Inhalt der Beschwerde bekannt zu geben und ihn unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern und den Tatbestand sachlich und unparteiisch zu prüfen.

 

§ 27

Werden begründete sachliche und persönliche Mängel festgestellt, so haben die zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß zu prüfen, ob Personen, Berufserfahrung und Betriebsführung des Kollegen, gegen den sich die Beschwerde richtet, die Gewähr für umgehende Abstellung festgestellter Mängel bieten.

 

Ergibt die Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt vorsätzliche oder vorsätzliche Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und/oder Vertragstreue oder andere, das Ansehen des Berufsstandes schädigende Handlungen oder Unterlassungen, so ist im Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes das Ausschlußverfahren aus dem Berufsverband zulässig.

 

 

G.   VERHALTEN GEGENÜBER BEHÖRDEN UND GERICHTEN

§ 28

Bei seinem persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und Gerichten in Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muss sich das Mitglied stets bewusst sein, dass er mit seinem Auftreten nicht nur sich selbst, sondern seinen Berufsstand repräsentiert.

Das gleiche gilt in verstärktem Maße für das Auftreten des Mitglieds als Zeuge vor Gericht. Er muss sich dabei stets bewusst sein, dass an Wahrheitsgehalt, Genauigkeit und Vollständigkeit seiner Bekundungen Gerichte und Öffentlichkeit höhere Anforderungen stellen, als an die Bekundungen anderer Zeugen.

 

§ 29

Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Beamte und ihnen gleichzustellenden Personen, Rechtsanwälte und Ärzte, sind die jeweiligen, zu Amts- oder Berufsverschwiegenheit verpflichtenden Vorschriften und Standesregeln zu beachten.

 

§ 30

Bei unbegründet erscheinenden behördlichen Beanstandungen der Berufsausübung, sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Mitglied zu Berufsfragen soll das Mitglied seine Rechte mit Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und einwandfreier Form, vertreten. Erforderlichenfalls ist der Berufsverband zwecks Klärung und Vermittlung einzuschalten.

 

 

H.   DIE PRAXIS

§ 31

Werbung: Das Mitglied darf sich aller marktüblichen Werbemedia bedienen, jedoch sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung sowie unbedingter Wahrheitstreue vom Inhalt her strenge Maßstäbe anzulegen. Jeder Anschein unlauterer Werbung ist zu unterlassen. Dieses Gebot erstreckt sich auch auf die Verwendung unangemessener, irreführender und/oder unseriöser Firmenbezeichnungen.

Das Gleiche gilt für die Ausgestaltung von Briefbogen, Geschäftskarten und Stempeln sowie Telegramm und Fernschreiberadressen.

 

§ 32

Für Werbezwecke und im Geschäftsverkehr ist der Hinweis auf Ämter in Berufsverbänden grundsätzlich unzulässig.

 

§ 33

Zulässig und erwünscht ist der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu solchen Berufsverbänden, auch ausländischen, die den landesüblichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Eintragung in das Vereinsregister o.ä.).

 

§ 34

Grundsätzlich untersagt sind Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer Titel (insbesondere in- und ausländische Dienstgrade aus militärischem und polizeilichem Bereich) sowie die Bezeichnung "Diplom-Mitglied" und ähnlicher.

 

 

I.   VERHÄLTNIS ZU PERSONAL UND MITARBEITERN

 

§ 35

Das Mitglied muss sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit erhalten.

 

§ 36

Das Mitglied ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal und Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.

 

§ 37

Mitarbeiter und Personal sind schriftlich zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der Berufsordnung zu verpflichten. Das Mitglied ist gehalten, die dienstlichen Verrichtungen seiner Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu überwachen.

 

§ 38

Haftung: Im Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere die Vorschriften der §§ 278 und 831 BGB zu beachten.

 

§ 39

Das Mitglied muss seinem Personal und seinen Mitarbeitern jederzeit ein gutes Vorbild und ein gerechter, wohlwollender Vorgesetzter sein. Dies beinhaltet verantwortungsbewusste Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.

 

§ 40

Das Mitglied ist verpflichtet, mit Sorgfalt allen seinen Verpflichtungen nach-zukommen, die der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter dienen. Hierunter fallen die Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind. Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.

 

§ 41

An das Treueverhältnis der eingesetzten Mitarbeiter gegenüber dem Mitglied sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Treueverhältnis, das auch bei gelegentlicher Mitarbeit besteht, verpflichtet den Mitarbeiter zu einem ehrenhaften Gesamtverhalten und sorgfältiger Arbeitsleistung. Er hat die Pflicht, schädigende Handlungen zu unterlassen, Verschwiegenheit zu wahren, vor Schädigungen zu warnen, Meldungen zu erstatten und Wettbewerb zu unterlassen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus.

 

1In der von der Mitgliederversammlung 2011 am 21. Mai 2011 verabschiedeten Form.

© BDD eV 2011

 

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