Wie wir Sie mit unserer Pressemitteilung 3/2010 vom 04. Juni 2010 informierten, hatte die 60. Jahreshauptversammlung (JHV) des Bundesverbandes Deutscher Detektive die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Kaufhausdetektive bei Erfüllung der Auflagen in Zukunft Mitglied im BDD werden können.
Die Überwachung von Mitarbeitern durch “Detekteien” bei Einzelhandelsunternehmen erregte im Jahr 2008 in der Öffentlichkeit zu Recht Aufsehen, Verwunderung und gar Empörung und gab für den BDD Veranlassung, auf die unterschiedlichen gewerblichen Voraussetzungen und Tätigkeiten hinzuweisen.
Der BDD versteht sich zunächst als Berufsverband für klassisch ermittelnde Detektive. Viele Mitglieder setzen aber auch Kaufhausdetektive ein. Aufgrund des Erfordernisses der Genehmigung nach § 34 a Gewerbeordnung wird dieser Bereich häufig der Bewachungsdienstleistung zugerechnet.
Aufgrund der stark angestiegenen Wahrnehmung von Kaufhausdetektiven in der Öffentlichkeit sieht sich der BDD dazu veranlasst, diesen speziellen Bereich künftig noch enger zu begleiten.
Dieses Anforderungsprofil ist in 10 Hauptabschnitte unterteilt. Diese werden zum Teil sehr ausführlich behandelt und die Kernaussage anschließend in einem Hinweis zusammengefaßt, der farblich unterlegt ist.
Der BDD gibt dem Einzelhandel mit diesem Anforderungsprofil eine Hilfe an die Hand, die es ermöglichen soll, sowohl bei Neuverpflichtungen, als auch bei bestehenden Verträgen, sich einen Überblick über den Einsatz der Kaufhausdetektive zu verschaffen. Im Folgenden verwenden wir den eigentlich weitere Tätigkeiten umfassenden Begriff „Wach- und Sicherheitsunternehmen“ unter der Maßgabe, dass auch Kaufhausdetektive zum Einsatz kommen.