Heimliche Videoaufnahme als Beweismittel
LAG Köln, 9 Ta 361/05 vom 2.3.2006
Ein 20minütige Videoüberwachung ist nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln kein krasses Unrecht. Ein solches Band darf als Beweismittel verwendet werden.
Nach Behauptung der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzprozess soll ein Mitarbeiter im Laderaum eines Flugzeugs einer ausländischen Fluggesellschaft Koffer von Fluggästen geöffnet und Gegenstände aus den Koffern in seiner Kleidung versteckt haben. Die Flughafengesellschaft legte dazu ein Videoband vor, auf dem der Arbeitnehmer beim Diebstahl zu erkennen sein sollte.
Der Arbeitnehmer bestritt in dem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Köln die Vorwürfe. Das Arbeitsgericht hatte beschlossen, durch Ansicht des Videobandes Beweis zu erheben. Dagegen hatte der Arbeitnehmer eine so genannte außerordentliche Beschwerde eingelegt, über die das Landesarbeitsgericht Köln entschieden hat. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Dem Arbeitnehmer geschehe mit der Beweiserhebung jedenfalls kein "krasses Unrecht", was Voraussetzung gewesen wäre, in das Verfahren beim Arbeitsgericht einzugreifen. Das Landesarbeitsgericht hat die Interessen der ausländischen Fluggesellschaft dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Flughafenmitarbeiters gegenübergestellt. Dazu heißt es in dem Beschluss:
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers erfolgte nur an einem Tag und nur für die Dauer von 20 Minuten. Die Videoüberwachung fand in einem räumlichen Bereich statt, der im Eigentum der Fluggesellschaft stand, für den die Fluggesellschaft eine besondere Verantwortung hatte und den sie deshalb auch schützen musste. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Fluggesellschaft, den Diebstahl aus Gepäckstücken der Fluggäste zu verhindern. Aus dem schriftlichen Bericht des Sicherheitsbeauftragten der Fluggesellschaft ergibt sich, dass die heimliche Videoüberwachung zu einer hohen Aufklärungsquote geführt hat und sich die Zahl der Diebstähle an einzelnen Flughäfen drastisch verringert hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gleich hohe Aufklärungsquote bei einer offenen Videoüberwachung zu erzielen ist.
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