GPS - Wanze am Auto
OLG Koblenz; Urteil vom 30.05.2007/Aktenzeichen: 1 U 1235/06
Wer eine von einer Detektei an seinem Auto angebrachte "Wanze" findet, kann von der Detektei verlangen, dass diese ihm den Auftraggeber benennt. Dies hat das>Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Detektivbüro ein Ortungsgerät (GPS) an dem Auto eines Schmuckhändlers angebracht. Dieser verlangte, dass man ihm den Auftraggeber benenne. Das Büro wollte die Identität des Auftraggebers aber nicht bekannt geben.
Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte das Detektivbüro zur Auskunftserteilung. Das Anbringen des Ortungsgerätes verletze den Schmuckhändler in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht. Auch wenn andere Überwachungsmaßnahmen fehlgeschlagen seien, dürfe nicht einfach eine "Wanze" eingesetzt werden. Soweit durch die Nennung des Auftraggebers das Vertragsverhältnis zwischen der Detektei und dem Auftraggeber belastet werde, käme es hier darauf nicht an. Das Schutzbedürfnis des überwachten Schmuckhändlers sei "greifbar gewichtig". In der Vorinstanz vor dem Landgericht Bad Kreuznach war der Schmuckhändler mit seiner Klage noch unterlegen. Diese lehnte den Auskunftsanspruch ab, gab aber einem Anspruch auf Unterlassung statt.
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